Allgemeine Verkaufsbedingungen
(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe der Ovoprot best foods GmbH (im folgenden OVOPROT) im Unternehmensverkehr.
(2) Die OVOPROT arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen beider Parteien, im Falle der Divergenz anstelle der abweichenden Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen. Im
Falle dessen, dass nur bei einer Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB vorhanden ist, wird diese Vertragsbestandteil. Wird ein Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(3) Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist – soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind – ausschließlich das Angebot oder die schriftliche Auftragsbestätigung der OVOPROT maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(1) Angebote/ Anfragen des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn die OVOPROT das Angebot schriftlich oder per Fax annimmt. Menge, Qualität und die Eigenschaften der Waren sind aus der Verkaufsspezifikation ersichtlich.
(2) Sollte der Kunde mit OVOPROT einen Sukzessivlieferungsvertrag vereinbart haben, so gilt:
OVOPROT steht hinsichtlich der neuen Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn durch die neue Bestellung das mit dem Kunden vereinbarte Kreditlimit (sic. das vereinbarte Quantum der von OVOPROT ohne sofortige Zahlung zu erfüllenden Vorleistung) überschritten wird.
(3) OVOPROT steht ferner ein Recht zur Zurückbehaltung der vereinbarten Lieferung zu,
wenn der Kunde keine aktuellen Daten eines anerkannten und zertifizierten Kreditversicherers beibringt.
(4) Die Angebote der OVOPROT sind freibleibend. Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen etc.), die sich aus der Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. (5) OVOPROT behält sich das Recht vor, Warenbeschreibungen im Hinblick auf die beschriebenen Eigenschaften so zu ändern, dass die jeweils aktuellen gesetzlichen Erfordernisse berücksichtigt werden.
(6) Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von den Leistungsbeschreibungen der Waren oder Leistungen abweichen, sind erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Angaben von Lieferanten und Mitarbeiter der OVOPROT. Auch Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich, bis sie von der OVOPROT schriftlich bestätigt wurden.
(7) Angaben zur Beschaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Sicherheitsvorschriften / Produkteigenschaften
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(1) Die von OVOPROT gemachten Angaben zur Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung und zur Zweckbestimmung der Ware sind vom Kunden zwingend einzuhalten. Abweichungen von diesen Angaben können dazu führen, dass Vorschriften, welche nach den einschlägigen Vorschriften zu beachten sind, verletzt werden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, darauf zu achten, dass die Hinweise zur Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung und Zweckbestimmung gem. den von OVOPROT gemachten Angaben erfüllt werden. In einem solchen Fall hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel auch dann eingetreten wäre, wenn er sich an die von der OVOPROT gemachten Angaben gehalten hätte.
(2) Sofern die Waren außerhalb von Österreich eingesetzt und/oder weiterverarbeitet werden, ist der Kunde selbst für die Einhaltung der einschlägigen
Rechtsvorschriften, die in dem jeweiligen Bestimmungsland gelten, verantwortlich. Abweichungen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.
(3) Sofern der Bestimmungs- und Lieferort der Waren außerhalb des Gebietes der Europäischen Union liegt, gewährleistet OVOPROT die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Codex Alimentarius der FAO (Food and Agriculture Organization, Rome). Abweichungen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.
(4) Leistungsbeschreibung, Verarbeitungs- und Lagerhinweise für die Ware ergeben sich aus der jeweiligen Spezifikation der Ware.
(5) Die Bewirkung betriebswirtschaftlicher Ziele des Kunden ist nicht geschuldet.
(6) Kompatibilität: Dem Kunden ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass OVOPROT ausschließlich die autarken lebensmittelchemischen Eigenschaften der von OVOPROT gelieferten Waren überprüft und gewährleistet. Die Eigenschaften der Waren im systemischen Verbund mit anderen Lebensmitteln oder unter Zumengung anderer Chemikalien und/oder in Verarbeitungsprozessen wird nur gewährleistet, sofern OVOPROT über den Prozess der Verarbeitung der Ware und die jeweiligen Stoffe, die zur Beimengung oder Verarbeitung bestimmt sind, ausdrücklich und schriftlich informiert ist. OVOPROT trägt vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen keine Verantwortung für die Ergebnisse von Verarbeitungsprozessen, die der Kunde in eigener Herrschaft vornimmt.
(1) Die in dem Angebot / der Auftragsbestätigung genannten Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten. OVOPROT wird den Kunden benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass die Bewirkung einer vertraglich geschuldeten Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann, weil der Kunde die Erfüllung einer Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat.
(2) OVOPROT kann den Kunden unter Fristsetzung zur Erbringung der Mitwirkungspflicht auffordern. Kommt der Kunde danach der Mitwirkungspflicht immer noch nicht nach, so hat OVOPROT das Recht, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu fordern.
(1) Die Lieferung durch die OVOPROT erfolgt unter dem Vorbehalt, dass OVOPROT selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und OVOPROT die fehlende Verfügbarkeit der Ware bzw. einzelner Bestandteile, die zu ihrer Herstellung erforderlich sind, nicht zu vertreten hat. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.
(2) Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, nicht von der OVOPROT zu vertretender Umstände ist OVOPROT berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche
der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
(3) Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die von OVOPROT genannten Mitwirkungspflichten sind einzuhalten.
(4) Die Lieferung erfolgt dadurch, dass die Ware dem Kunden ab dem in der Vereinbarung genannten Ort bereitgestellt wird. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Lager verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes sind wir berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behalten wir uns das Recht vor die Berechnung zum Tagespreis durchzuführen.
(6) Die Möglichkeit von Teillieferungen bleibt ausdrücklich vorbehalten, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
(7) Sofern ein anderer Lieferort vereinbart wird, wird die Ware dem Kunden an diesem Ort zur Verfügung gestellt. Falls OVOPROT nicht rechtzeitig liefert, muss der Kunde der OVOPROT eine schriftliche Nachfrist setzen. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist darf der Kunde Schadenersatz anstelle der Leistung verlangen und den Vertrag kündigen.
(8) OVOPROT wird während des Annahmeverzugs die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern. Auf Wunsch des Kunden wird OVOPROT die Ware während des Annahmeverzugs versichern. Nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hat OVOPROT die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.
(9) Gerät die OVOPROT in Verzug, so haftet OVOPROT für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden in einer Höhe von 15% der Warenlieferung, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es liegt eine Verletzung einer Garantiezusage oder eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vor. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(1) Sofern der Kunde den Transport übernommen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, sobald die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer der Bahn, der Post oder dem Kunden übergeben oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Die Lieferzeit ist - vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen - eingehalten, wenn die bestellte Ware versandbereit steht und der Kunde hiervon unterrichtet wurde.
(2) Sofern OVOPROT den Transport übernimmt, geht Gefahr spätestens mit Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder OVOPROT noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
(3) Sofern Transportschäden vorhanden sind, sind diese sowohl der OVOPROT als auch dem durchführenden Speditionsunternehmen unverzüglich in nachweisbarer Form anzuzeigen. Diese Pflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht des Kunden.
(4) Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(5) Der Kunde hat bei der Anlieferung unverzüglich eine der Liefermenge angemessene Anzahl von Proben zu nehmen. Ein Mangel besteht dann nicht, wenn im arithmetischen Mittel die gelieferte Ware der vereinbarten Qualität und den
rechtlichen Vorschriften entspricht.
(6) Zweifelt OVOPROT die von dem Kunden gemeldeten Ergebnisse über die Qualität der gelieferten Ware an, so sind neue Proben von einer öffentlich zertifizierten Stelle in einer Institution mit ähnlicher Sachkunde zu nehmen und von dieser zu überprüfen. Die Kosten der Einschaltung des zertifizierten Labors trägt OVOPROT, sofern sich ergibt, dass die Waren mangelhaft sind und der Kunde, wenn sich ergibt, dass die Waren in vertragsgemäßen Zustand geliefert wurden.
(7) Bei flüssigen Produkten müssen sämtliche Mängelrügen unverzüglich nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Abtankung, Bearbeitung und Weitergabe an Dritte, bei OVOPROT vorliegen. Erfolgt eine Probeentnahme, so ist eine angemessene Anzahl von Entnahmen zu tätigen, sicherzustellen, im angemessenen Umfang aufzubewahren und OVOPROT die Probeentnahme unverzüglich zu melden.
(1) Aus der Natur der Tätigkeit der OVOPROT ergibt sich, dass die Preise von den ursprünglichen Summen, die im Angebot genannt wurden, abweichen können. Es handelt sich dabei um Preiserhöhungen, die von der OVOPROT nicht beeinflussbar sind und sich aus den Handelsgebräuchen ergeben. Preiserhöhungen zu Lasten des Kunden können aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich Materialkosten für erforderliche Bestandteile oder Personalkosten vom Moment der Auftragserteilung nachweislich erhöht haben und OVOPROT diese nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. OVOPROT wird den Kunden unmittelbar nach Erkennen der Erhöhung unverzüglich informieren und legt dem Kunden die Gründe für die Preiserhöhung dar.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle von der OVOPROT genannten Preise auf der Basis „ex Works“. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich in Paletten oder anderen üblichen Transportgebinden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Die angegebenen Produktpreise beinhalten keine Versand- und Versicherungskosten.
(3) Sofern Änderungen des ursprünglichen Auftrags vereinbart werden, trägt der Kunde die hieraus resultierenden Mehrkosten. Die Änderungswünsche sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen vor der vereinbarten Lieferzeit schriftlich an OVOPROT zu übermitteln. Änderungen des Auftrages sind von uns vorher schriftlich zu bestätigen.
(4) Maßgeblich sind die durch OVOPROT ermittelten Maße und Gewichte im Moment des Gefahrenübergangs.
(6) Sofern die Ware ins Ausland verkauft wird, ist der Kunde selbst für die Abfuhr der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere der Steuern, verantwortlich.
(7) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von OVOPROT unbestritten oder rechtlich anerkannt sind.
(8) Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wird von OVORPOT nur dann bezahlt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sofern der Kunde nicht fristgerecht eine Ausfuhrbescheinigung in der erforderlichen Form einreicht, wird OVOPROT so verfahren, als ob OVOPROT selbst die nach dem österreichischen Umsatzsteuerrecht abzuführende Umsatzsteuer zu zahlen hätte. In diesem Fall wird OVOPROT die Rechnung entsprechend fakturieren oder die anfallende Umsatzsteuer dem Kunden nachträglich in Rechnung stellen.
(9) OVOPROT ist berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
(10) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Kunden über. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern.
(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, OVOPROT teilt dem Kunden etwas anderes mit.
(3) Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so erwirbt OVOPROT Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden kann OVOPROT die Vorbehaltswahrnehmung bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen und die Ware nach Androhung mit angemessener Frist auf Ihre Kosten verwerten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch OVOPROT liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist ausdrücklich zu erklären.
(4) Der Kunde hat die Verpflichtung, die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und sie auf eigene Kosten im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind sofort anzuzeigen.
(5) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. Sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an die OVOPROT ab, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde OVOPROT zu benachrichtigen, damit OVOPROT Klage erheben kann.
(7) OVOPROT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der OVOPROT zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt OVOPROT.
(1) Bei Qualitätsbeanstandungen sind ausschließlich die in Österreich geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
(2) Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht OVOPROT zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen.
(3) Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.
(4) Das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auch ausgeschlossen, falls der Mangel durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware infolge gewöhnlicher Alterungsprozesse verursacht wird.
(5) Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch OVOPROT zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der OVOPROT gelieferte Waren, anders als von der OVOPROT vorgegeben, gelagert, die Waren in
anderen als den vom Kunden mitgeteilten Prozessen verwendet wurden oder die Waren zu einem anderen als dem vom Kunden mitgeteilten Zweck verwendet wurden.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, sofern OVOPROT vorsätzliches, grob fährlässiges Verhalten vorwerfbar ist, Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit
betroffen sind, eine Garantiezusage betroffen ist und/oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt werden.
(7) Falls der Kunde die von OVOPROT gelieferte Ware weiter verarbeitet, trägt er im Falle des Auftretens eines Mangels die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht durch ihn zu vertreten ist.
(1) OVOPROT haftet für fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf die zwischen den Parteien individuell verhandelte Summe. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres, nachdem sie dem Kunden bekannt sind bzw. bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden,
Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(1) Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese
weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen dient.
(2) In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für jene Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind, zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis gelangt waren oder nach der
Bekanntgabe durch den Kunden nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber OVOPROT unterlagen, mitgeteilt worden sind.
Der Kunde ist über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausführlich unterrichtet worden. Der Kunde stimmt der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
(1) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Republik Österreich, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, wird für sämtliche
Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Wels als ausschließlicher
Gerichtsstand vereinbart.